Weitere Entscheidung unten: LG Rostock, 14.06.2002

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   BGH, 02.10.2002 - XII ZR 173/02 (1)   

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BGH, 02.10.2002 - XII ZR 173/02 (1) (https://dejure.org/2002,5861)
BGH, Entscheidung vom 02.10.2002 - XII ZR 173/02 (1) (https://dejure.org/2002,5861)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 (1) (https://dejure.org/2002,5861)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 598
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 06.06.2006 - XII ZR 80/06

    Voraussetzungen der Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das

    Ein im Berufungsverfahren gestellter Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil einstweilen einzustellen, ersetzt einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650).

    Dieser Antrag, der nur für die Dauer des Berufungsverfahrens gilt und nicht über den Erlass des Berufungsurteils hinaus wirkt, ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO dahin, dass das Berufungsgericht der Beklagten auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren sollte (Senatsbeschlüsse vom 4. September 2002 aaO, vom 22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129 f. und vom 21. September 2005 - XII ZR 126/05 - Grundeigentum 2005, 1347).

    Bei dem Schutzantrag nach § 712 ZPO handelt es sich um einen Sachantrag, der in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598).

  • BGH, 04.06.2008 - XII ZR 55/08

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    a) Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598).

    Allerdings scheitert die Erfolgsaussicht nicht schon daran, dass die Beklagte im Berufungsverfahren keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hätte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein Antrag nach § 719 ZPO im Verfahren der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde umgekehrt voraus, dass im Berufungsverfahren ein Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt war (Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650).

  • BGH, 20.03.2012 - V ZR 275/11

    Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das

    Zwar ist der Antrag nach § 712 ZPO ein Sachantrag, der - ebenso wie die Berufungsanträge - gemäß § 297 ZPO in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss (§ 297 ZPO; BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02, FamRZ 2003, 598).
  • BGH, 01.07.2009 - XII ZR 50/09

    Vollstreckungsschutz im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598).

    Die Anträge nach den §§ 719, 707 ZPO, die nur den Vollstreckungsschutz für die Dauer des Berufungsverfahrens betreffen und nicht über den Erlass des Berufungsurteils hinaus wirken, ersetzen jedoch nicht den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO dahin, dass das Berufungsgericht dem Beklagten auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren sollte (Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 , vom 21. September 2005 - XII ZR 126/05 - Grundeigentum 2005, 1347 , vom 22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129 f. und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598).

    Bei dem Schutzantrag nach § 712 ZPO handelt es sich um einen Sachantrag, der in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss ( Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 -FamRZ 2003, 598).

  • BGH, 25.09.2018 - X ZR 76/18

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Patentverletzung:

    Es handelt sich bei diesem Antrag um einen Sachantrag, der gemäß § 297 ZPO ebenso wie die Berufungsanträge - von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt - in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02, FamRZ 2003, 598; BGH, NJW 2012, 1292 Rn. 7); nach § 714 Abs. 2 ZPO sind ferner die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

    Da der Tatbestand des Berufungsurteils nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Vorbringen der Parteien liefert, welcher nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann, steht, wenn beide Urkunden hierzu schweigen, fest, dass der Beklagte einen Antrag nach § 712 ZPO nicht gestellt hat (BGH, FamRZ 2003, 598).

    Wäre im Streitfall ein solcher Antrag gestellt worden, hätte die Beklagte im Übrigen fristgebunden eine Ergänzung des Urteils beantragen müssen, da das Berufungsgericht über einen solchen Antrag nicht entschieden hat (vgl. BGH, FamRZ 2003, 598).

  • BGH, 31.07.2013 - XII ZR 114/13

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht:

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (Senatsbeschlüsse vom 6. April 2011 - XII ZR 111/10 - FamRZ 2011, 884 Rn. 4; vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 Rn. 5 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650).

    Dieser Antrag, der nur für die Dauer des Berufungsverfahrens gilt und nicht über den Erlass des Berufungsurteils hinaus wirkt, ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO dahin, dass das Berufungsgericht der Beklagten auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren sollte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650 f.; vom 22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129 f. und vom 21. September 2005 - XII ZR 126/05 - Grundeigentum 2005, 1347).

    Zwar ist der Antrag nach § 712 ZPO ein Sachantrag, der - ebenso wie die Berufungsanträge - gemäß § 297 ZPO in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598).

  • BGH, 24.11.2010 - XII ZR 31/10

    Revision im Räumungsprozess gegen den Gaststättenpächter:

    Außerdem hat der Kläger im Berufungsverfahren einen Schutzantrag nach § 712 ZPO, der als Sachantrag in der mündlichen Verhandlung hätte gestellt werden müssen (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598), weder ausdrücklich noch nach dem Inhalt seiner Schriftsätze angekündigt.
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Rechtsprechung
   LG Rostock, 14.06.2002 - 2 T 208/01   

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https://dejure.org/2002,21085
LG Rostock, 14.06.2002 - 2 T 208/01 (https://dejure.org/2002,21085)
LG Rostock, Entscheidung vom 14.06.2002 - 2 T 208/01 (https://dejure.org/2002,21085)
LG Rostock, Entscheidung vom 14. Juni 2002 - 2 T 208/01 (https://dejure.org/2002,21085)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verweigerung eines Standesbeamten zur Mitwirkung an einer Eheschließung; Eingehen einer Scheinehe als Aufhebungsgrund für eine Ehe; Bestimmung zur Ehe auf Grund einer arglistigen Täuschung; Vergleichbarkeit von einer ehelichen Lebensgemeinschaft und einer Ehe

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 598
 
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